1. Allgemeine Bestimmungen
Für Bestellungen von DUROtherm gelten ausschließlich
diese Einkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen des
Auftragnehmers sind nicht vereinbart.
Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung
gilt als Anerkennung
dieser Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen,
insbesondere Bedingungen der Verkäufer und
Werkunternehmer oder sonstiger Vertragspartner,
werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen.
Wird die Ware oder Leistung von uns ohne
ausdrücklichen Widerspruch entgegengenommen, so kann
daraus keinesfalls die Einbeziehung der
Lieferbedingungen des Vertragspartners hergeleitet
werden.
Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder
die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Plänen
usw. werden von uns nicht gewährt, auch wenn keine
Bestellung erfolgt. Anders lautende Vereinbarungen
müssen schriftlich getroffen werden.
2. Vertragsschluss
Nur schriftlich erteilte und rechtsverbindlich
unterschriebene Bestellungen haben Gültigkeit.
Mündliche Nebenabreden oder mündliche Bestellungen
sowie Änderungen und Ergänzungen bedürften zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch
unsere Einkaufsabteilung. Dies gilt auch für die
Änderung der Schriftform-Klausel selbst.
Wenn der Auftragnehmer unsere Bestellung später als
zwei Tage nach deren Zugang bestätigt oder in seiner
Bestätigung von unserem Auftrag abweicht, ist dies
ein neues Angebot, das der schriftlichen Annahme
durch uns bedarf. Führt der Auftragnehmer die
Lieferung oder Leistung in solchen Fällen aus,
obwohl unsere schriftliche Annahme fehlt, kommt
durch die bloße Entgegennahme der Lieferung oder
Leistung ein Vertrag nicht zustande.
Auf Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und
Rechnungen sind die entsprechenden
DUROtherm-Bestell- und Positionsnummern bzw. unter
sonstiger Aktenzeichen anzugeben.
Der Vertragspartner garantiert über alle evtl.
erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zur
Erbringung der vereinbarten Leistung zu verfügen.
3. Preis
Preisvereinbarungen kommen nur durch unsere
schriftliche Preisbestätigung zustande.
4. Lieferung
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle
Lieferungen frei Haus, verzollt, einschließlich
Verpackung, auf Risiko des Vertragspartners an die
von uns genannte Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
Ist ausdrücklich unfreie Lieferung vereinbart, so
bestimmen wir den Frachtführer. Das Gut ist im
Frachtbrief so zu deklarieren, dass für die Sendung
der niedrigste zulässige Frachtsatz berechnet wird.
Zur Durchführung des Transports zeigt der
Auftragnehmer uns an, wenn die Ware versandfertig
ist. In diesem Fall werden wir eine
Transportversicherung abschließen und die
entstehenden Kosten tragen.
Die Verpackung der zu liefernden Waren erfolgt
kostenfrei, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist. Wir sind berechtigt, sperriges
Verpackungsgut, insbesondere Gebinde, Fässer, Kisten
etc. nach Entleerung und unbeschadet etwaiger
Transport- oder sonstiger Abnutzungen frachtfrei auf
Kosten des Vertragspartners an diesen
zurückzusenden.
Handhabungen, die von den Vorschriften der
Verpackungsverordnung abweichen, bedürfen unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Bei Minderlieferungen sind wir berechtigt, die
Rechnung um den auf die Mindermenge entfallenden
Anteil zu kürzen. Unzulässige Mehrlieferungen senden
wir auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners
zurück.
Teillieferungen zu akzeptieren, sind wir nicht
verpflichtet.
Der Vertragspartner garantiert die
Nachbelieferungsfähigkeit mit den bestellten
Produkten des Vorratsvermögens auf die Zeitdauer von
5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abnahme der
Lieferung.
5. Lieferschein
5.1 Lieferungen allgemein
Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen, in
welchem alle in unserem Auftrag vorgeschriebenen
Kennzeichnungen anzugeben sind. Restlieferungen sind
besonders zu kennzeichnen. „Sammellieferscheine“
werden nicht akzeptiert. Um den Inhalt einer Sendung
ohne Öffnen feststellen zu können, ist der
Lieferschein entweder unter dem Aufkleber oder an
einer aufgeklebten Tasche mit dem Hinweis „Hier
Lieferschein“ anzubringen.
5.2 Produktbeschreibungen
Alle für die Abnahme, den Betrieb, die Wartung,
Reparaturen und Zertifizierung erforderlichen
Unterlagen, insbesondere Prüfprotokolle,
Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne,
Bedienungsanweisungen und Reparaturhandbücher, hat
der Vertragspartner in vervielfältigungsfähiger Form
kostenlos mitzuliefern. Derartige
Produktinformationen sind Bestandteil der
mangelfreien und vollständigen
Leistungsverpflichtung des Vertragspartners.
6. Lieferzeit
Die von uns gewünschten Liefertermine, Lieferfristen
und sonstigen Ausführungsfristen sind verbindlich,
wenn der Vertragspartner nicht ausdrücklich
widerspricht. Maßgeblich für die Einhaltung des
Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang
der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw.
Verwendungsstelle.
Wenn Verzögerungen drohen, hat der Vertragspartner
uns dies sofort unter Angabe der Gründe und der
vermutlichen Dauer der Verzögerung schriftlich
mitzuteilen. Durch verspätete Lieferung notwendig
werdende Änderungen des Auftrags werden von uns
unverzüglich bekanntgegeben und sind vom
Vertragspartner genau zu befolgen.
Bei Überschreitung der Lieferfrist sind wir
berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist zur
Leistung oder Nacherfüllung die gesetzlichen
Ansprüche geltend zu machen. Die vorgenannten Rechte
werden auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass wir
in der Vergangenheit verspätete Lieferungen
vorbehaltlos angenommen haben.
Wenn die Zahlungsfrist an einen Liefertermin
anknüpft, beginnt sie auch bei vorzeitig
vorgenommener Auslieferung erst mit dem vereinbarten
Liefertermin.
7. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung trägt bis zur
Abnahme/Ablieferung der Vertragspartner, sofern
nichts anderes vereinbart ist.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistung des Vertragspartners richtet sich
nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im
Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Der Vertragspartner leistet Gewähr dafür, dass seine
Ware oder Leistung im Zeitpunkt der
Abnahme/Ablieferung dem neuesten Stand der Technik
entspricht und dass alle für den Liefergegenstand
geltenden gesetzlichen Vorschriften, Verord-nungen
und sonstigen Regelungen, insbesondere alle
sicherheits- und umweltrelevanten Bestimmungen,
eingehalten werden.
Der Vertragspartner leistet im übrigen Gewähr dafür,
dass die Ware für den bestimmten Verwendungszweck
geeignet und festgelegte Spezifikationen sowie
unternehmenseigenen Normen ebenso eingehalten sind
wie von dem Vertragspartner oder Dritte getätigte
Produktbeschreibungen und/oder werbliche Angaben.
Der Vertragspartner garantiert im Sinne § 443 BGB
die von ihm gemachten Beschaffenheitsangaben sowie
die Verwendungsgeeignetheit seiner Produkte für den
vorausgesetzten Verwendungszweck und wird uns von
sämtlichen Schäden, die durch Nichteinhaltung dieser
Garantie entstehen, freistellen. In gleicher Weise
garantiert der Vertragspartner die Haltbarkeit
seiner Produkte für die Zeitdauer von mindestens 5
Jahren ab der Abnahme, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
Unsere Untersuchungs- und Rügeobliegenheit erfüllen
wir bei Massenartikeln durch Stichproben im Rahmen
der Wareneingangsprüfung.
Die Gewährleistungsfrist für Leistungen des
Vertragspartners beträgt – sofern nicht eine
Garantie zum Tragen kommt oder etwas anderes
vereinbart ist – 5 Jahre ab der Abnahme durch uns;
für Arbeiten an Bauwerken 7 Jahre.
9. Produkthaftung
Werden wir wegen eines Fehlers unseres Produkts auf
Schadensersatz in Anspruch genommen, muss der
Vertragspartner uns von dieser
Schadensersatzverpflichtung freistellen, soweit der
Schaden des Dritten durch einen Fehler des vom
Vertragspartner gelieferten Produkts verursacht
worden ist. Von dieser Verpflichtung wird der
Vertragspartner nur frei, wenn er uns beweist, dass
seine Lieferung oder Leistung keinen für den Schaden
ursächlichen Mangel hatte.
Der Vertragspartner hat uns auf Verlangen
nachzuweisen, dass sowohl das Risiko einer
Inanspruchnahme wegen Produkthaftung als auch das
Risiko, uns von Produkthaftungsansprüchen
freistellen zu müssen, durch Versicherungen in
ausreichender Höhe gedeckt ist.
10. Haftungsbegrenzungen des Vertragspartners
Jegliche Haftungsbegrenzungen des Vertragspartners,
gleich aus welchem Rechtsgrund, werden durch uns
nicht akzeptiert. Dies gilt insbesondere auch für
Haftungsbegrenzungen aus Pflichtverletzungen,
Gewährleistung sowie für betragsmäßige
Haftungshöchstgrenzen.
11. Formen
Soweit wir Formen bei einem Formenhersteller
(Vertragspartner) in Auftrag geben, gilt diesem
gegenüber zusätzlich folgendes:
11.1
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen
Gewährleistung der § 633 ff. BGB für die
ordnungsgemäße Herstellung der Form sowie deren
Gebrauchstauglichkeit. Darüber hinaus haftet der
Vertragspartner für alle Schäden, die durch Mängel
an der von ihm hergestellten Form entstehen,
insbesondere für Schäden an unseren Maschinen sowie
an der mit der Form hergestellten Ware, entgangenen
Gewinn u. a.. Die Haftung erstreckt sich
ausdrücklich auch auf sog. „mittelbare
Mangelfolgeschäden“.
11.2
Im Falle der Aufbewahrung der zur Herstellung
beauftragten Form durch den Vertragspartner ist
dieser verpflichtet, die Form und/oder das
Gussmodell mindestens zwei Jahre nach der letzten
Teillieferung aufzubewahren.
11.3
Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner zur
Herausgabe der hergestellten Form, die diesem in
Verwahrung gegeben wurde, verpflichtet.
Zurückbehaltungsrechte stehen ihm insoweit nur wegen
unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter
Ansprüche gegenüber uns zu.
12. Zahlung
Die Zahlungsansprüche des Vertragspartners werden
frühestens mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung
fällig, jedoch nicht vor Übergabe der Ware oder
Abnahme der Leistung. Als Datum des
Rechnungseingangs gilt das Datum des
Posteingangsstempels.
Zahlungen leisten wir innerhalb von 60 Tagen nach
Rechnungseingang rein netto. Zu einem Abzug von 3 %
Skonto sind wir berechtigt, wenn wir innerhalb von
14 Tagen Zahlung leisten.
Rechnungen, die unseren Anforderungen nicht
entsprechen, weil beispielsweise die Bestellnummer
fehlt, werden von uns an den Vertragspartner
zurückgesandt. In diesem Fall beginnt die
Skontofrist nicht vor Eingang der ordnungsgemäßen
Rechnung. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung
vorzulegen.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, wird uns der
Vertragspartner vor Beginn der Leistungserbringung
eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen
Finanzamtes vorlegen. Erfolgt dies nicht, sind wir
berechtigt, 15 % der fälligen Rechnung einzubehalten
und an die Finanzbehörden abzuführen.
13. Bauarbeiten
Für die Durchführung von Bau- und
Instandsetzungsarbeiten sind die Bedingungen der VOB
ergänzend neben diesen Vertragsbedingungen
maßgeblich, jedoch mit der Maßgabe, dass eine
Gewährleistungsfrist entsprechend Ziff. 8 dieser
Einkaufs-bedingungen uns gegenüber gilt.
Die von uns bestellten Maschinen, Apparate, Geräte,
Werkzeuge, Betriebseinrichtungen und dergleichen
müssen dem neuesten Stand der
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und
unfallsicher sein. Elektrische Ausrüstungen an oben
genannten Gegenständen müssen dem neuesten Stand der
Technik entsprechen und nach den neuesten
VDE-Vorschriften ausgeführt sein.
14. Dokumentation, Geheimhaltung und Aufbewahrung
Modelle, Muster, Zeichnungen und Merkblätter, Formen
sowie Werkzeuge, die wir dem Vertragspartner zur
Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und können
jederzeit von uns zurückgefordert werden. Ein Recht
zur Zurückbehaltung dieser Gegenstände steht dem
Auftragnehmer nur zu, wenn der Anspruch, auf den er
das Zurückbehaltungsrecht stützt, unstreitig oder
rechtskräftig festgestellt ist.
Soweit Modelle, Muster, Zeichnungen und Merkblätter,
Formen sowie Werkzeuge nach Erledigung unseres
Auftrags nicht an uns zurückgegeben wurden,
verpflichtet sich der Vertragspartner vorgenannte
Sachen für die Zeitdauer von 2 Jahren ab der Abnahme
der zugrundeliegenden Lieferung, unentgeltlich für
uns, separiert von seinem sonstigen Vermögen, zu
verwahren, wobei unser Eigentum kenntlich zu machen
ist.
Sämtliche Modelle, Muster und Zeichnungen sind
vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur
Erledigung unserer Aufträge verwendet werden.
Weitergehende Nutzungsrechte werden dem
Vertragspartner nicht eingeräumt. Der
Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich,
unsere Modelle, Muster und Zeichnungen nicht zu
vervielfältigen. Die Weitergabe an Dritte, zum
Beispiel Unterlieferanten, ist nur nach unserer
schriftlichen Zustimmung erlaubt.
Alle nach unseren Angaben, Zeichnungen oder Modellen
hergestellten Teile dürfen ausschließlich uns,
endgültig oder zur Ansicht überlassen werden. Auch
alle sonstigen, dem Vertragspartner im Zusammenhang
mit der Auftragserteilung und -ausführung
unterbreiteten Informationen über Stückzahlen,
Preise usw. und sonst erhaltene Kenntnisse über alle
unsere betrieblichen Vorgänge hat der
Vertragspartner vertraulich zu behandeln und auch
nach Beendigung der Geschäftsbeziehung
geheimzuhalten.
15. Abtretung
Der Vertragspartner ist ohne unsere Einwilligung
nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen
abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
Wir werden die Zustimmung erteilen, wenn eine
Weigerung gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Für den Fall, dass der Vertragspartner im
ordentlichen Geschäftsgang mit seinem Lieferanten
einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart,
erteilen wir bereits jetzt unsere Zustimmung.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragssprache
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist der
Erfüllungsort für die Lieferung oder sonstige
Leistung des Vertragspartners die von uns angegebene
Bestimmungsadresse. Erfüllungsort für unsere
Zahlungsverpflichtung ist unser Sitz. Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten ist unser Sitz. Wir behalten
uns jedoch das Recht vor, am Sitz des Auftragnehmers
zu klagen.
Es gilt deutsches Recht ohne UN-Kaufrecht und ohne
entsprechende Transformationsbestimmungen.
17. Schriftform/Salvatorische Klausel
Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Änderung der Schriftformklausel selbst.
Sollten einzelne Regelungen dieser
Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen
hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen
Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen.
18. Datenschutz
Personenbezogene Daten, die uns im Zusammenhang mit
dem Vertragsverhältnis zugänglich werden, speichern
und verarbeiten wir unter den Voraussetzungen des
Bundesdatenschutzgesetzes.
Im März 2004
DUROtherm Kunststoffverarbeitung GmbH
Industriestraße 52
72221 Haiterbach (Germany)
Geschäftsführer: Norbert Keck, Andreas Hartl
Registergericht: AG Calw HRB 445-Na |