1. Vertragsgegenstand und
Leistungsumfang
1.1
Geschäftsbeziehungen und Leistungsumfang zwischen
uns und dem Kunden richten sich ausschließlich nach
unserer schriftlichen Auftragsbestätigung sowie den
nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese
gelten auch für künftige Verträge, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
1.2
Änderungen oder Ergänzungen der
Geschäftsbeziehungen, einschließlich dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen
ausschließlich der Schriftform. Dies gilt auch für
solche Änderungen oder Ergänzungen, die die
Schriftform abbedingen sollen.
1.3
Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere
des Kunden, sind nicht Vertragsgegenstand, auch
wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Zustandekommen des Vertrags/Leistungsverweigerung
durch den Kunden
2.1
Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind
freibleibend.
2.2
Ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden kommt erst
durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung mit
deren Inhalt und unter Zugrundelegung dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen zustande. Öffentliche
Äußerungen, insbesondere werbliche Angaben, sind
keine Beschaffenheitsangaben und begründen diesseits
keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung
einer Verwendungstauglichkeit im Sinne § 434 BGB.
Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich
erklärt, werden Garantien, insbesondere i.S. § 443
BGB, diesseits nicht übernommen. Nicht in der
Auftragsbestätigung enthaltene Nebenabreden sind
nicht Vertragsbestandteil.
2.3
Verweigert der Kunde die Erfüllung eines nach den
vorstehenden Bestimmungen zustande gekommenen
Vertrages, können wir nach unserer Wahl
Vertragserfüllung geltend machen oder entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag
zurücktreten und den uns entstandenen konkreten
Schaden geltend machen. Anstelle der Geltendmachung
des konkreten Schadens bleibt es uns vorbehalten,
pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der
Vertragssumme zu erheben, sofern der Kunde nicht
nachweist, dass uns ein Schaden nicht entstanden
oder dieser niedriger ist, als die erhobene
Pauschale.
3. Lieferung/Haftung aus Pflichtverletzung
3.1
Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen
berechtigt, sofern diese für den Kunden zumutbar
sind.
3.2
Bei den in der Auftragsbestätigung genannten
Lieferfristen und Terminen handelt es sich um
unverbindliche Zeitangaben (Circa-Zeiten).
Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, wie
höhere Gewalt, resultierend aus Ein- und
Ausfuhrsperren, Krieg, Streiks, Lieferverzögerungen
von wesentlichen Rohstoffen und vergleichbare
Umstände, verlängern die Lieferzeit entsprechend der
Dauer der behindernden Umstände.
Sofern vorauszusehen ist, dass eine
Lieferverzögerung aus höherer Gewalt länger als 2
Monate dauert, sind beide Parteien zum Rücktritt
berechtigt.
Beginn und Ende von Lieferverzögerungen werden wir
in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst
mitteilen.
3.3
Eine diesseitige Pflichtverletzung, insbesondere
Lieferverzögerungen liegt erst dann vor, wenn die in
Ziff. 3.2 Abs. 1 genannten Lieferfristen und Termine
der Auftragsbestätigung um mindestens zwei Wochen
überschritten sind und wir dies zu vertreten haben.
Setzt uns der Kunde in diesem Falle eine angemessene
Nacherfüllungsfrist, die mindestens weitere zwei
Wochen betragen muss, mit der Erklärung, dass er
nach Fristablauf die Annahme der Leistung ablehne,
ist der Kunde bei Nichteinhaltung dieser
Nacherfüllungsfrist zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere des
Verzögerungs- und/oder Nichterfüllungsschadens
sowie aus der Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten, stehen dem Kunden neben dem
Rücktrittsrecht jedoch nur dann zu, wenn die
Pflichtverletzung unsererseits vorsätzlich oder grob
fahrlässig erfolgt. Gleiches gilt im Falle von
eingeschalteten Erfüllungsgehilfen. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die
Pflichtverletzung zur Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit eines Dritten führt.
Im Falle höherer Gewalt, sind
Schadensersatzansprüche gegen uns aus
Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Dies gilt auch
dann, wenn die höhere Gewalt zu einem Zeitpunkt
eintritt, in dem die Pflichtverletzung bereits
erfolgt ist, der Schaden jedoch erst nach Eintritt
der höheren Gewalt begründet wurde. Hiervon
unberührt bleiben evtl. Schadensersatzansprüche
wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
soweit wir hierfür trotz höherer Gewalt haften
müssen.
3.4
Sollte entgegen vorstehender Bestimmungen dennoch
eine diesseitige Haftung in Frage kommen, so ist
unsere Haftung für alle Schäden auf die Höhe der
Vertragssumme begrenzt ausgenommen bei Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit. Eine Ersatzpflicht
für mittelbar entstandene Schäden (insbesondere
entgangenen Gewinn, Umsatzausfall usw. des Kunden
oder Dritter) besteht diesseits nicht.
4. Zahlung/Aufrechnung und Zurückbehaltung
4.1
Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes
geregelt ist, verstehen sich die dort genannten
Preise jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Für die Höhe der Mehrwertsteuer sind die
gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der
Rechnungsstellung maßgeblich. Bei
Auslandslieferungen gelten die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der
Mehrwertsteuerpflicht.
4.2
Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der
Lieferung/Leistung mehr als 4 Monate und treten in
diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere
aufgrund von Lohnstei-gerungen, Erhöhungen der
Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerung durch
Inflation oder vergleichbaren Umständen ein, sind
wir berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu
berechnen.
4.3
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden unsere
jeweiligen Rechnungen binnen 10 Tagen ab
Rechnungsstellung rein netto zur Zahlung fällig.
Skontoabzüge sind unzulässig.
4.4
Im Verzugsfalle mit fälligen Zahlungen, sind wir
berechtigt – unbeschadet der Geltendmachung eines
konkreten Schadens – Zinsen in Höhe von 8 % über
Basiszins zu verlangen, sofern der Kunde in diesen
Fällen nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder
niedriger entstanden ist.
4.5
Wechselzahlungen akzeptieren wir nur bei
ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung. Im übrigen
erfolgt die Annahme von Wechseln oder Schecks nur
erfüllungshalber i. S. § 364 Abs. 2 BGB; für uns
spesenfrei und ohne Skontoabzug. Wir haften nicht
für die rechzeitige Vorlage, den Protest usw.
4.6
Soweit vom Kunden eine Tilgungsbestimmung nicht
getroffen wird, gelten Zahlungen jeweils als auf die
älteste fällige Schuld des Kunden geleistet.
4.7
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder
die Erklärung der Aufrechnung mit Gegenforderungen
des Kunden gegen unsere Rechnungen ist unzulässig,
soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
4.8
Soweit nichts Gegenteiliges bekannt ist, setzen wir
im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung die
Kreditwürdigkeit unseres Kunden voraus. Gerät dieser
mit einer fälligen Forderung in Verzug, so werden
sämtliche offenen Rechnungen – unbeschadet des
Fälligkeitszeit-punktes – nach den vorstehenden
Bestimmungen zur sofortigen Zahlung fällig. Für
weitere Lieferungen sind wir berechtigt, Vorauskasse
zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich
die Vermögensverhältnisse des Kunden nach der
Auftragsbestätigung wesentlich verschlechtern oder
sich nach Auftragsbestätigung herausstellen sollte,
dass die Vermögensverhältnisse des Kunden im
Zeitpunkt der Auftragsbestätigung wesentlich
schlechter waren, als seinerzeit angenommen.
Im übrigen sind wir berechtigt Vorauskasse zu
verlangen, sofern dies aufgrund des Volumens des
Vertrages erforderlich ist und bei Vertragsschluss
entsprechend vereinbart wird.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus
der Geschäftsverbindung, einschließlich
Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und
künftig fällig werdender Forderungen unser Eigentum.
Dies gilt insbesondere auch bei Bezahlung mit
Scheck oder Wechsel, bis zu deren Einlösung sowie
auch dann, wenn sämtliche oder einzelne unserer
Forderungen im Rahmen eines
Kontokorrentverhältnisses (laufende Rechnung)
aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt
ist.
5.2
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für
uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns
jedoch zu verpflichten. Die be- und verarbeitete
Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des
vorstehenden Absatzes.
5.3
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden
steht uns das Eigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt
unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung, oder
Verarbeitung seitens des Kunden, so überträgt der
Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswerts
der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im
Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und
verwahrt sie für uns unentgeltlich. Unsere
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im
Sinne vorstehender Regelungen.
5.4
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsgang zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und so lange er mit seinen
Leistungen nach diesem Vertrag uns gegenüber nicht
im Rückstand ist, weiter veräußern; vorausgesetzt,
dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt
vereinbart und dass die Forderung aus der
Weiterveräußerung entsprechend diesen Allgemeinen
Lieferbedingungen auf uns übergeht. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde
nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch
die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von
Werk- und Werklieferungsverträgen.
5.5
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns
abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur
Sicherung unserer Ansprüche, wie die Vorbehaltsware
im Sinne Ziffer 5.1.
5.6
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit
anderen Waren weiter veräußert, so wird uns die
Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis
des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der
Weiterveräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gem. Ziffer 5.3 dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen erlangt haben, wird
uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender
Teil der Forderung abgetreten.
5.7
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir
widerrufen diese Einzugsermächtigung. Ein Widerruf
der Einzugsermächtigung ist insbesondere dann
zulässig und für den Kunden zumutbar, wenn sich aus
Umständen, die nach Vertragsschluss liegen, eine
wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden
ergibt oder uns nach Vertragsschluss eine solche
Vermögensverschlechterung, die bereits vor
Vertragsschluss vorgelegen hat, bekannt wird und
durch die Vermögensverschlechterung unsere
Zahlungsansprüche gefährdet werden. Eine
Vermögensverschlechterung liegt insbesondere dann
vor, wenn von dritter Seite Vollstreckungsmaßnahmen
gegen den Kunden erfolgen, die nicht unverzüglich
binnen 2 Wochen ab Vornahme der
Vollstreckungs-maßnahme durch den Kunden beseitigt
werden und/oder über das Vermögen des Kunden
Insolvenzantrag gestellt wird.
In derartigen Fällen können wir verlangen, dass der
Kunde seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns
unterrichtet und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergibt.
Hiervon unberührt bleibt unser Recht, nach
vorheriger Androhung gegenüber dem Kunden, die
Abtretung gegenüber dessen Vertragspartner
unmittelbar offenzulegen.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung
durch Dritte wird uns der Kunde unverzüglich
benachrichtigen.
5.8
Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem
Fall befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte,
die dem Kunden auch nicht aufgrund der erteilten
Einzugsermächtigung gestattet sind.
5.9
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die
gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %,
so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur
angemessenen Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
5.10
Bei Verletzungen wichtiger Vertragspflichten durch
den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
wir nach vorheriger Mahnung zur Rücknahme der Ware
berechtigt. Der Kunden ist zu deren Herausgabe
verpflichtet. In der Zurücknahme sowie
gegebenenfalls der Pfändung der Ware durch uns
liegt – soweit nicht § 503 BGB zur Anwendung kommt –
ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir diesen
ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Kunden
erklären.
6. Leistungsänderungen/Mengen- und sonstige
Abweichungen/Gewährleistung
6.1
Geringfügige und/oder handelsübliche Abweichungen
von Qualität, Farben, Massen, Mengen und Maßangaben,
bilden uns gegenüber keinen Grund zur Beanstandung.
Als geringfügige Massen- und/oder Mengenabweichung
sind Abweichungen bis zur Mehr- oder Minderlieferung
von 10 % anzunehmen.
6.2
Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt die
Beschreibung unserer Ware keine
Beschaffenheitsangabe oder Angabe über die
Verwendungstauglichkeit i. S. § 434 BGB dar und wird
auch keine Garantie i. S. § 443 BGB übernommen.
Wird mit dem Kunden eine entsprechende
Materialzusammensetzung, Konstruktion oder ähnliches
vereinbart, so haften wir nur für die ordnungsgemäße
Herstellung entsprechend den getroffenen
Vereinbarungen.
6.3
Rügen wegen Mehr- oder Minderungslieferung,
Maßabweichungen sowie wegen offensichtlich erkennbarer Mängel haben unverzüglich,
spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der
von uns gelieferten Ware zu erfolgen, wobei
maßgeblich der Zugang der Rüge bei uns ist. Bei
Rügen wegen anderer als vorgenannter Mängel muss die
Rüge innerhalb von 8 Tagen nach der Entdeckung der
Mängel bei uns eingehen. Jegliche Rüge gegenüber uns
bedarf der Schriftform.
6.4
Ist lediglich ein Teil der gelieferten Ware
mangelhaft, so berechtigt dies nicht zur
Beanstandung unserer gesamten Lieferung, es sei
denn, dass die Teillieferung für den Kunden in
diesem Falle ohne Interesse ist.
6.5
Im Falle von Mängeln kann der Kunde Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) erst verlangen oder vom
Vertrag erst zurücktreten, wenn zwei von uns
angebotene Nacherfüllungsversuche (nach unserer
Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) fehl-
geschlagen sind.
Gleiches gilt für die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen aus schuldhaften
Pflichtverletzungen unsererseits mit der Maßgabe,
dass wir für diese jedoch nur im Rahmen der Ziff.
3.3/7 haften.
6.6
Als mangelhaft gerügte Ware darf nicht angegriffen
werden.
6.7
Soweit der Kunde Unternehmer ist, beträgt unsere
Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang.
7. Haftung
Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund –
ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzungen beschränkt. Gleiches gilt im
Falle der Schadensverursachung durch von uns
eingeschaltete Erfüllungsgehilfen.
Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen dennoch
eine Haftung unsererseits in Betracht kommen sollte,
so beschränkt sich der Ersatzanspruch gegenüber uns
auf die Höhe des Vertragsvolumens, maximal jedoch
auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
voraussehbaren Schäden. Darüber hinaus gehende
Schäden (insbesondere mittelbare Mangelfolgeschäden,
wie z. B. Umsatzausfall oder Gewinnentgang) sowie
Schäden, die nach Verbindung oder Vermischung
unserer Ware mit anderen Produkten auftreten, sind
ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht
bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8. Schutz- und Urheberrecht
8.1
Bei der Ausführung eines Auftrags nach den Vorgaben
des Kunden haben wir das Bestehen etwaiger
Schutzrechte Dritter (insbesondere Patente,
Gebrauchsmusterschutz, Urheberrecht u. a.) nicht zu
prüfen. Der Kunde übernimmt in diesem Falle die
Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht
beeinträchtigt werden und stellt uns von jeglichen
Ansprüchen Dritter aus der Verletzung derartiger
Rechte frei.
8.2
Sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche und Rechte,
insbesondere auch das Recht zur Vervielfältigung an
unseren Entwürfen, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen
und schriftlichen Informationen verbleibt bei uns. Deren
Nachdruck und/oder Vervielfältigung ist nur mit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung
gestattet.
9. Formen/Werkzeugg
9.1
Der Preis für Werkzeuge und Formen enthält auch die
Bemusterungskosten, soweit nichts anderes vereinbart
ist; nicht jedoch die Entwicklungskosten, Kosten für
Prüf- und Bear-beitungsvorrichtungen sowie vom
Kunden nach Freigabe der technischen Zeichnungen
veranlasste Änderungen.
9.2
Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben wir
Eigentümer der für den Kunden durch uns oder unseren
Lieferanten hergestellten Werkzeuge und Formen.
Diese werden jedoch nur für Aufträge des Kunden
verwendet, solange dieser seine Zahlungs- und
Abnahme-verpflichtungen erfüllt.
Unsere Aufbewahrungspflicht für Werkzeuge und Formen
erlischt zwei Jahre nach der letzten Teillieferung
aus dem Werkzeug oder der Form.
Bei Anforderung des Werkzeugs oder der Formen durch
den Kunden – aus welchem Grund auch immer – sind
evtl. restliche Herstellungskosten und nicht offen
ausgewiesene Entwicklungskosten des Werkzeugs (z.
B. Ingenieurleistungen, maschinenbezogenes Zubehör
etc.) mit der Auslieferung des Werkzeugs oder der
Form an den Kunden zur Zahlung fällig.
9.3
Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der
Werkzeuge oder Formen werden, geht das Eigentum nach
Zahlung des Kaufpreises diesbezüglich auf ihn über.
Die Übergabe an den Kunden wird durch die
Aufbewahrungspflicht gem. Ziffer 9.2 ersetzt.
Unabhängig von den gesetzlichen Herausgabeansprüchen
und von der Lebensdauer der Werkzeuge oder Formen
sind wir bis zur Abnahme der vereinbarten
Mindeststückzahl der herzustellenden Produkte
und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten –
vereinbar-ten – Zeitraumes zum ausschließlichen
Besitz an Werkzeug oder Form gegenüber dem Kunden
berechtigt.
9.4
Bei Werkzeugen oder Formen des Kunden entsprechend
der vorstehenden Bestimmungen bzw. solchen, die vom
Kunden leihweise zur Verfügung gestellt wurden,
beschränkt sich unsere Haftung bezüglich
Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten. Kosten für Wartung und
Versicherung trägt der Kunde.
10. Versand/Gefahrübergangg
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware
auf Kosten und Gefahr des Kunden versandt. Die Art
und Weise des Versands (insbesondere Auswahl des
Frachtführers) bleibt uns überlassen. Die Gefahr des
Verlustes, des Untergangs und/oder Beschädigung der
Ware geht – soweit nichts anderes vereinbart ist –
mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Kunde
über.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem
Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und
Rechtstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und
Urkundenprozesse ist ausschließlich unser
Geschäftssitz, sofern der Kunde Kaufmann i. S. d.
HGB ist. Wir behalten uns jedoch vor, Klagen auch an
jedem anderen zulässigen Gerichtsstand gegen den
Kunden zu erheben.
12. Anwendbares Rechtt
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die
Regelungen des CISG (einheitliches UN-Kaufrecht)
sowie des Gesetzes zu dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen über die Verträge über den
internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
Handelsübliche Klauseln sind nach den im Zeitpunkt
der Auftragsbestätigung jeweils gültigen Incoterms
auszulegen.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieser allgemeinen
Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen
hiervon unberührt. An Stelle der unwirksamen
Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen.
Im März 2004
DUROtherm Kunststoffverarbeitung GmbH
Industriestraße 52
72221 Haiterbach (Germany)
Geschäftsführer: Norbert Keck, Andreas Hartl
Registergericht: AG Calw HRB 445-Na |